Die Verarbeitung der Anmeldedaten auf den e-Vergabeportalen beruht regelmäßig auf Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. f DSGVO. Für die Verarbeitung von Daten, die über diese legitimen Zwecke hinausgehen, wird demgegenüber häufig eine gesonderte Einwilligung als Rechtsgrundlage erforderlich sein (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
Die Hiobsbotschaft ist da; die Ausschreibung hat der Konkurrent gewonnen. Spätestens jetzt sollte man mit einem Anwalt oder einer Anwältin sprechen. Das kostet Geld – aber im Verhältnis zu dem entgangenen Gewinn ausgesprochen wenig.
Es kommt darauf an. Die aktuelle Rechtsprechung macht es teilweise davon abhängig, ob die Information auf der Vergabeplattform unmittelbar mit dem Einstellen abgerufen werden kann. Es hängt somit davon ab, welche Vergabeplattform die Vergabestelle nutzt und welche Vergabekammer zuständig ist.
VK Saarland vs. VK Südbayern
Als Vergaberechts-Consultant und Rechtsanwältin mit Schwerpunkt IT-Recht und Vergaberecht werde ich häufig beauftragt, wenn eine komplizierte Beschaffung geplant wird oder wenn es bereits aufgrund von Fehlern oder unglücklichen Zufällen „brennt“. Häufig sind die Katastrophen hausgemacht.
Dieser Beitrag ist während meiner Tätigkeit als Consultant bei der Valora Consulting GmbH entstanden. Sie finden ihn zudem auf der Webseite www.valora-consulting.com. Seitdem der BGH mit seinem Grundsatzurteil vom 18. Juni 2019 (X ZR 86/17) für das Vergaberecht den Ausschlussgrund der „Änderung an den Vergabeunterlagen“ im Wesentlichen abgeschafft hat, konkretisiert sich die Rechtsprechung zu den §§…
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Dieser Beitrag ist während meiner Tätigkeit als Consultant bei der Valora Consulting GmbH entstanden. Sie finden ihn zudem auf der Webseite www.valora-consulting.com. Sollten wir Sie erschreckt haben und Ihnen sind gerade mehrere vielleicht nicht ganz so korrekte Vergabeverfahren eingefallen, dann können Sie nun erstmal aufatmen. Oder zumindest grundsätzlich, wie Juristen so gerne sagen. Ein Verstoß gegen…
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SektVO – die große Freiheit für Auftraggeber? Nach großer Freiheit fühlt es sich für die meisten Sektorenauftraggeber nicht an. Dies liegt daran, dass Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Abs. 1 GWB natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 GWB ausüben, sein können.
Dieser Beitrag ist während meiner Tätigkeit als Consultant bei der Valora Consulting GmbH entstanden. Sie finden ihn zudem auf der Webseite www.valora-consulting.com. VK Bund vom 28.5.2020 (VK 1-34/20): Auch eine Bieterfrage kann eine Rüge darstellen Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag die Entscheidung stark verkürzt sowie vereinfacht wiedergibt. Für die Frage, ob es sich um…
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Mit dem Urteil vom 29.1.2020 (11 U 14/19) hat sich das OLG Köln mit der Frage beschäftigt, ob ein Anspruch auf Akteneinsicht auch bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich besteht. Dieses Urteil steht im Einklang mit dem bereits vor der Reformation der UVgO 2017 getroffenem Urteil vom 18.06.2014 (5 S 610/13) des LG Oldenburg.