SektVO – die große Freiheit für Auftraggeber?

Dieser Beitrag ist während meiner Tätigkeit als Consultant bei der Valora Consulting GmbH entstanden. Sie finden ihn zudem auf der Webseite www.valora-consulting.com.

So mancher öffentliche Auftraggeber mag schon von den Vereinfachungen und Freiheiten der Sektorenverordnung (SektVO) geträumt haben, wenn z.B. einem die vergabekonforme Verfahrenswahl eine schlaflose Nacht bereitete.

Nach großer Freiheit fühlt es sich für die meisten Sektorenauftraggeber nicht an. Dies liegt daran, dass Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Abs. 1 GWB natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 GWB ausüben, sein können. Und diese natürlichen oder juristischen Personen können auch im Privatbesitz befindliche, gewinnorientierte Unternehmen sein, welche zuvor wenig mit dem klassischen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 GWB gemein hatten. Zusätzlich dazu handelt es bei dem Vergaberecht auch immer noch um ein verhältnismäßig neues Rechtsgebiet (Kartellvergaberecht gibt es erst seit 1999), welches zuletzt 2016 umfangreich modernisiert wurde.

Aufgrund der Wichtigkeit der Tätigkeitsfelder Wasser (Trinkwasser), Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen und fossile Brennstoffe, ist eine Einhaltung der SektVO auch gesellschaftlich mit Hinblick auf die Daseinsvorsorge von enormer Bedeutung.

Aber worin liegt nun die große Freiheit bzw. die Unterschiede zu den anderen Vergaberegelungen?

Die SektVO gilt erst ab dem Erreichen eines höherer EU-Schwellenwertes. Seit dem 01.01.2020 liegt dieser Wert bei 428.000 Euro. Zudem gilt die Sektorenverordnung auch für Bauleistungen im Oberschwellenbereich. Die VOB/A-EU findet für Sektorenauftraggeber keine Anwendung. Die Sektorenauftraggeber haben zudem mehr Verfahren zur Verfügung; das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der Wettbewerblicher Dialog stehen als weitere Standardverfahren zur Verfügung. Eine Begründung der Wahl der Verfahrensart ist somit bei diesen Vergabearten nicht notwendig. Ein Unterschied und nicht zwingend eine Erleichterung besteht bei den Anforderungen an die Unternehmen (Auftragnehmer) u.a. bezüglich der Qualifizierungssysteme. Zusätzlich bringt die viel längere Laufzeitmöglichkeit in der Praxis eine erhebliche Erleichterung mit sich. So kann ohne Begründung die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen bis zu 8 Jahre betragen. Vergaberechtskonform wären gemäß der VgV und der VOB/A-EU nur eine Laufzeit von 4 Jahre. Auch können die Verfahren schneller durchgeführt werden, da die Standardangebotsfristen teilweise deutlich kürzer sind. Und wenn es mal komplett schiefgelaufen ist, so ist auch die Verfahrensaufhebung leichter durchführbar.

Aber wieso werden trotz Erreichen des Oberschwellenbereichs doch nicht alle Leistungen ausgeschrieben?

Die Europäische Kommission hat den Antrag des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auf Freistellung der Energiewirtschaft vom Vergaberecht bei Beschaffungsvorgängen gemäß § 140 GWB i.V.m. § 3 SektVO bereits 2016 positiv entschieden. Die Entscheidung ist bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Demzufolge müssen Unternehmen, auf die die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausübt, ab sofort Beschaffungsaufträge im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher nicht mehr ausschreiben. Natürlich müssen dennoch die eigenen Beschaffungsrichtlinien beachtet werden.

Dies betrifft u.a. Callcenter-Leistungen, vertriebsbezogene IT-Dienstleistungen und Software, Portfoliomanagementsysteme, Abrechnungsdienstleistungen, Leistungen von Agenturen im Bereich Social Media, klassische Werbung, Corporate Design/Marketing, Leistungen von auf Aufbau, Gestaltung und Betreuung von Messeeinrichtungen/Messeständen spezialisierten Anbietern. Außerdem wird auch die Errichtung von Verwaltungsgebäuden für den Vertriebsbereich eines Unternehmens, den Bau eines Kundenservice-Gebäudes sowie alle damit zusammenhängenden Anschaffungen erfasst sowie die Leistungen von Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüferleistungen und CRM-Systeme.

Quelle: https://www.bdew.de/presse/presseinformationen/bdew-erreicht-befreiung-der-energiewirtschaft-vom-vergaberecht/

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